Satzung Turn- und Spielverein 05 Ronsdorf e.V.
A. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Name des Vereins § 2 Zweck des Vereins § 3 Verwendung der Mittel § 4 Sitz des Vereins § 5 Geschäftsjahr
B. Mitgliedschaft
§ 6 Mitgliedsarten § 7 Erwerb der Mitgliedschaft § 8 Beendigung der Mitgliedschaft § 9 Rechte und Pflichten der Mitglieder §10 Beitragsregelung
C. Verwaltung des Vereins
§11 Organe §12 Mitgliederversammlung §13 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung §14 Vorstand §15 Abteilungen §16 Jugendausschuss §17 Ältestenrat §18 Kassenprüfer
D. Sonstige Bestimmungen
§19 Auflösung des Vereins §20 Inkrafttreten
A. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Name des Vereins Der Verein führt den Namen "Turn- und Spielverein 05 Ronsdorf e.V." (TSV 05 Ronsdorf). Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Wuppertal unter der Nr. 1471 eingetragen.
§ 2 Zweck des Vereins (1) Der Verein fördert den Sport und die Jugendpflege. Dieser Zweck wird insbesondere durch die Errichtung von Sportanlagen und die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht. (2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (3) Der Verein ist politisch, konfessionell und rassisch neutral.
§ 3 Verwendung der Mittel (1) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten für Tätigkeiten für den Verein keine Zuwendungen aus seinen Mitteln. (2) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Sitz des Vereins Der Sitz des Vereins ist Wuppertal.
§ 5 Geschäftsjahr Das Geschäftjahr ist das Kalenderjahr.
B. Mitgliedschaft
§ 6 Mitgliedsarten (1) Dem Verein gehören an: a) aktive Mitglieder b) passive Mitglieder c) Ehrenmitglieder (2) Aktive Mitglieder treiben regelmäßig Sport oder sind in der Vereinsführung tätig. Passive Mitglieder fördern die Aufgaben des Vereins, ohne sich regelmäßig am Sport zu beteiligen. (3) Als Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende können Personen ernannt werden, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben. Die Ernennung erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung.
§ 7 Erwerb der Mitgliedschaft Mitglied des Vereins kann jede Person werden. Die Aufnahme als Vereinsmitglied erfolgt nach schriftlichem Antrag durch den Vorstand. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Entscheidung des Vorstandes.
§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft (1)Die Mitgliedschaft endet durch a) Austritt b) Ausschluss c) Tod (2) Der Austritt ist jederzeit möglich. Er ist dem Vorstand schriftlich per Einschreiben mitzuteilen und wird mit Eingang der Erklärung beim Verein wirksam. (3.1) Der Ausschluss eines Mitgliedes kann vom Vorstand beschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Insbesondere sind grobe Verstöße gegen die Satzung, Interessen und Ansehen des Vereins und des Sports, unehrenhaftes Verhalten inner- oder außerhalb des Vereins sowie Beitragsrückstände von mehr als sechs Monaten zu nennen. (3.2) Die Mitgliedschaft gilt mit dem Beschluss des Vorstandes als beendet. Ein entsprechender Antrag kann durch jedes Mitglied schriftlich gestellt werden. Dem Betroffenen ist Gehör zu gewähren. Durch das Verfahren vor der Beschlussfassung werden die Rechte und Pflichten nicht beeinträchtigt. (3.3) Der Ausschluss ist schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung der Mitteilung die Berufung an den Ältestenrat des Vereins offen. (4) Mit Beendigung erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Das gilt nicht für den Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen.
§ 9 Rechte und Pflichten der Mitglieder Aus der Mitgliedschaft erwachsen 1. das Recht zur Benutzung der Vereinseinrichtungen und zur Teilnahme an Veranstaltungen des Vereins, 2. das Recht zur Teilnahme an den Mitgliederversammlungen, 3. das Recht, nach Vollendung des 18. Lebensjahres an Abstimmungen in den Mitgliederversammlungen teilzunehmen, 4. das Recht, nach Vollendung des 18. Lebensjahres Vereinsämter zu bekleiden, 5. die Pflicht, die Satzung und die sonstigen den Vereinsbetrieb regelnden Anordnungen zu beachten, 6. die Pflicht, den festgelegten Beitrag zum festgesetzten Fälligkeitstermin zu entrichten und 7. die Pflicht, das Vereinseigentum und dem Verein überlassene Einrichtungen schonend zu behandeln.
§10 Beitragsregelung (1) Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. (2) Der Mitgliedsbeitrag ist ein Jahresbeitrag und ist bis zum 31.3. eines jeden Jahres zu entrichten. Für Personen, die im Laufe eines Jahres Mitglied werden, wird der Beitrag anteilmäßig pro angefangenes Quartal erhoben und ist vier Wochen nach Aufnahme fällig. (3) Bei Beendigung der Mitgliedschaft ist der Beitrag für das laufende Geschäftsjahr voll zu zahlen.
C. Verwaltung des Vereins
§11 Organe Organe des Vereins sind a) Mitgliederversammlung b) Vorstand c) Abteilungsleiter und -vorstände d) Jugendausschuss e) Ältestenrat
§12 Mitgliederversammlung (1) Zu unterscheiden sind die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) und die außerordentliche Mitgliederversammlung.
(2.1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich innerhalb der ersten zwei Monate statt. Sie wird durch den Vorstand mindestens zwei Wochen vor Sitzungstermin unter Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Benachrichtigung der Mitglieder einberufen.
(2.2) Die ordentliche Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben: a) Entgegennahme und Genehmigung des Geschäfts- und Kassenberichtes für das abgelaufene Geschäftsjahr. b) Entlastung des Vorstandes c) Entgegennahme der Berichte der Abteilungen und Kenntnisnahme über die Wahlen der Abteilungsleiter und die Besetzung der Abteilungsvorstände und des Jugendausschusses. d) Wahl des Vorstandes e) Festsetzung des Beitrages f) Satzungsänderungen g) Wahl des Ältestenrates h) Wahl der Rechnungsprüfer (3) Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden einberufen, wenn der Vorstand dies für erforderlich hält. Sie sind einzuberufen, wenn mindestens 10% der Mitglieder über 18 Jahre dies unter Angabe des Einberufungsgegenstandes schriftlich beantragen. Zwischen Antrag und Einberufung, für die die Form des § 12 Abs. 2.1 maßgebend ist, darf längstens eine Frist von zwei Wochen liegen.
§13 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung (1) Eine Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen ist. (2) Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. (3) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, es sei denn, dass Gesetze oder Satzung eine andere Mehrheit vorschreiben. Stimmenthaltungen werden nicht gezählt. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Eine Vertretung bei der Stimmabgabe ist unzulässig. (4) Die Beschlussfassung erfolgt öffentlich, es sei denn, dass Gesetze oder Satzung etwas anderes vorschreiben. Die Beschlussfassung erfolgt geheim, wenn fünf Mitglieder einen entsprechenden Antrag stellen. (5) Zu einem Beschluss auf Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Auf die Behandlung von Satzungsänderungen ist in der Einladung zur entsprechenden Versammlung hinzuweisen. (6) Bei der Durchführung von Wahlen ist derjenige gewählt, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Abwesende können gewählt werden, sofern der Versammlung eine schriftliche Erklärung vorliegt, dass das Amt angenommen wird. (7) Über die Verhandlungen der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen sind. Die Ausführung der Beschlüsse, die wörtlich aufzunehmen sind, obliegt dem Vorstand.
§14 Vorstand (1) Der Vorstand setzt sich aus dem 1.Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Schatzmeister, dem Geschäftsführer und dem Jugendleiter zusammen. (2) Gesetzliche Vertreter des Vereins sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Sie sind bei Rechnungsgeschäften, aus denen dem Verein Verpflichtungen entstehen, gesamthandlungsberechtigt. (3) Die Vorstandsmitglieder werden durch die Versammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Eine Abwahl von Vorstandsmitgliedern ist mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder möglich. (4) Der Vorstand zieht zu seinen Beratungen die Leiter der Abteilungen hinzu.
§15 Abteilungen (1) Die Durchführung des Sportbetriebes ist Aufgabe der einzelnen Abteilungen. Jede Abteilung wird von einem Abteilungsleiter geleitet, zu dessen Unterstützung Abteilungsvorstände gebildet werden können. Abteilungsleiter und Abteilungsvorstände werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Abteilungsleiter sind dem Vereinsvorstand für die ordnungsgemäße Führung der Abteilung verantwortlich. (2) An den Abteilungsversammlungen, die mindestens jeweils vor der ordentlichen Mitgliederversammlung des Vereins durchzuführen sind, können die Mitglieder der Abteilungen teilnehmen. (3) Die Abteilungsleiter können zusammen mit einem weiteren Vertreter der Abteilung Verpflichtungen zu Lasten des Vereins im Rahmen der ihnen vom Vereinsvorstand zur Verfügung gestellten Finanzmittel eingehen.
§16 Jugendausschuss (1) Für die Angelegenheiten der Jugendlichen ist der Jugendausschuss zuständig. Er führt und verwaltet sich selbständig und entscheidet über die Verwendung der ihm zufließenden Mittel. (2) Der Jugendausschuss erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Vereinssatzung. Er ist dem Vorstand für seine Beschlüsse verantwortlich. (3) Der Jugendausschuss gibt sich eine Jugendordnung.
§17 Ältestenrat (1) Der Ältestenrat besteht aus seinem Vorsitzenden und zwei weiteren Vereinmitgliedern, die mindestens vierzig Jahre alt sind und dem Verein zehn Jahre angehören müssen. Die Mitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. (2) Der Ältestenrat hat folgende Aufgaben: a) Entscheidung bei Streitigkeiten zwischen Mitgliedern und Mitgliedern mit Organen des Vereins in Vereinsangelegenheiten. Der Ältestenrat kann eine Verwarnung aussprechen. b) Entscheidung im Ausschlussverfahren nach vorheriger Anrufung des Mitgliedes und Anhörung des Vorstandes.
§18 Kassenprüfer (1) Die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist nur nach mindestens einjähriger Unterbrechung möglich. Kassenprüfer dürfen nicht in einem Organ des Vereins tätig sein. (2) Die Kassenprüfer prüfen vor der ordentlichen Mitgliederversammlung das Rechnungswesen und Kassenführung sowie die Einnahmen und Ausgaben auf Richtigkeit und Vollständigkeit und erstatten der Versammlung Bericht. Sie sind berechtigt, auch während des Geschäftsjahres Einblick in die Finanzgeschäfte des Vereins zu nehmen.
D. Sonstige Bestimmungen
§19 Auflösung des Vereins (1) Eine Auflösung des Vereins ist möglich, wenn 3/4 der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder in einer ausschließlich zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung einem entsprechenden Antrag zustimmen. Der Antrag kann vom Vorstand oder 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins gestellt werden. (2) Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen der Stadt Wuppertal zur Förderung des Sports zu.
§20 Inkrafttreten Diese Satzung wurde am 05.02.1996 durch die Mitgliederversammlung beschlossen. Sie tritt mit dem Datum der Bestätigung durch das Amtsgericht in Kraft. Die bisherige Satzung in der Form der Beschlussfassung vom 20.04.1979 verliert am gleichen Tage ihre Gültigkeit.
Die vorstehende Satzung ist mit Datum vom 01.08.1996 durch das Amtsgericht Wuppertal bestätigt worden.
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